Entscheidungstext nº 10Os89/84 of Oberster Gerichtshof, July 10, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner, Dr. Felzmann sowie Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Karin A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6.März 1984, GZ 29 Vr 2405/83-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Frischenschlager, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os89/84 of Oberster Gerichtshof, July 10, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karin A des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und vierter Fall SuchtgiftG. als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach liegt ihr zur Last, am 21.April 1983 in Linz durch die übergabe von 17.500 S an Rudolf B mit der Bestimmung, um diesen Betrag in Amsterdam eine große Menge Heroin zu erwerben sowie das Suchtgift nach Österreich einzuführen und hier gewinnbringend zu verkaufen, zu jener Tat des Genannten beigetragen zu haben, mit der er vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider 8 Gramm Heroin, also ein Suchtgift in solchen Mengen nach Österreich einführte sowie (nach einer 'Streckung' auf ...

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