Entscheidungstext nº 11Os62/84 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Diexer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther A und Gerald B wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147

Abs. 3 StGB und eines anderen Deliktes über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengerichts vom 6. Oktober 1983, GZ 10 Vr 427/82-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 11Os62/84 of Oberster Gerichtshof, July 03, 1984

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Geschäftsmann und frühere Geschäftsführer der Firma Dipl.Ing. Franz C GesmbH Günther A sowie der Finanzbuchhalter Gerald B, ehemaliger Prokurist dieser Firma, zu

1. des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und zu 2. des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § ...

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