Entscheidungstext nº 6Ob601/82 of Oberster Gerichtshof, June 07, 1984

Linked as:

Summary


SZ 57/105

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 6Ob601/82 of Oberster Gerichtshof, June 07, 1984

Spruch

Der im Zwangsversteigerungsverfahren zur Schätzung der Liegenschaft beigezogene Sachverständige haftet dem Ersteher nicht für die Richtigkeit des ermittelten Schätzwertes, wohl aber für die vollständige Beschreibung, wenn die gemäß § 144 Abs. 1 EO dem Vollstreckungsorgan obliegende Beschreibung durch den Befund des Sachverständigen ersetzt wurde

OGH 7. 6. 1984, 6 Ob 601/82 (OLG Innsbruck 5 R 2/82; LG Innsbruck 5 Cg 168/80)

Eine Tir. Liegenschaft mit Wohnhaus war in Zwangsversteigerung gezogen worden. Der Beklagte war als einziger Sachverständiger zur Schätzung beigezogen worden. Der von ihm ermittelte Schätzwert von 1 394 000 S wurde - ohne Einwendungen - in die gerichtlich festgestellten Versteigerungsbedingungen aufgenommen, nach denen demgemäß das geringste Gebot mit 697 000 S bestimmt war. Der Kläger ersteigerte die Liegenschaft um das Meistbot von 1.2 Mio S.

Zum Gutsbestand der in Exekution gezogenen Liegenschaft gehörte nur ein einziges Grundstück. Die späteren Verpflichteten hatten die Baubewilligung vom 27. 8. 1965 zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück erhalten, die Baulichkeit in der sogenannten Fertigteilbauweise mit Unterkellerung errichten zu lassen, und das Haus noch im Jahre 1965 bezogen. In den folgenden Jahren ließen die späteren Verpflichteten eine Ölf...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company