Entscheidungstext nº 11Os67/84 of Oberster Gerichtshof, June 06, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider (Berichterstatter) und Dr. Reisenleitner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Diexer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Par 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 6. Februar 1984, GZ 9 d Vr 9.107/83-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwaltes Dr. Kodek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Payrits zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os67/84 of Oberster Gerichtshof, June 06, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß über den Angeklagten an Stelle einer Freiheitsstrafe gemäß dem § 37 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 180 (einhundertachtzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird. Der Tagessatz wird mit 60 S (sechzig...

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