Entscheidungstext nº 9Os74/84 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juni 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak (Berichterstatter), Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ludwig A wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach § 15, 75

StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13.März 1984, GZ. 20 Vr 13505/83-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek und des Verteidigers Dr. Gadzinski, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os74/84 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung ...

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