Entscheidungstext nº 4Ob330/84 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1984
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SZ 57/104
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Entscheidungstext nº 4Ob330/84 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1984
Spruch
Eine Mogelpackung (§ 6 a UWG) ist nur bei einem solchen Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge anzunehmen, das zur Irreführung von Marktpartnern geeignet ist; daß eine solche Irreführung im Einzelfall nicht zu befürchten war, hat der beklagte Erzeuger oder Händler zu beweisen. Er kann sich jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Erzeuger mehrere Produkte mit verschiedenem Raumbedarf pro Gewichtseinheit aus Rationalisierungsgrunden in gleich großen Packungen auf den Markt bringtTypische Geschenkpackungen fallen mangels Täuschungsgefahr nicht unter das Verbot des § 6 a UWG; Gesichtspunkte des Designs können aber für sich allein eine überdimensionierte Luxuspackung nicht rechtfertigenOGH 5. 6. 1984, 4 Ob 330/84 (OLG Wien 1 R 215/83; HG Wien 39 Cg 6/82) = ÖBl. 1984, 123 (hierzu Schmelz, ÖBl. 1985, 33)Die beklagte Partei verkauft(e) in ihrem Selbstbedienungswarenhaus ua. folgende Artikel in Fertigpackungen:1. Teigwaren "Tagliatelle verdi" der Marke "Barilla" (die ihr von der Nebenintervenientin prot. Firma Paul K geliefert wurden), im folgenden kurz: "Tagliatelle".2. Das Reisgericht "Paella Amati Riccione" (Lieferant wie zu Punkt 1), im folgenden kurz: "Paella".3. Schokoladebonbons "Piccolindt Apricot" (Lieferant die Nebenintervenientin prot. Firma Fritz M), im folgenden kurz:"Piccolindt Apricot".4. Die Hautcreme "Subcutan" der Marke "Hamol" (Lieferant die Nebenintervenientin "H AG"), in der Folge kurz: "Subcutan".Der gemäß § 14 UWG klagelegitimierte Österreichische Arbeiterkammertag (Kläger) begehrt von der Beklagten mit der am 27. 6. 1979 erhobenen, auf § 2 UWG und nach dem Inkrafttreten des § 6 a UWG (1. 4. 1980) auch auf diese Gesetzesstelle gestützten Klage die Unterlassung des Anbietens dieser Produkte in Fertigpackungen, die zur Täuschung über die tatsächliche Einfüllmenge geeignet seien ("Mogelpackungen"). Der Kläger behauptet, daß die "Tagliatelle"- Fertigpackungen nur zu drei Vierteln mit Nudeln in sogenannter Nestform gefüllt seien, die "Paella"-Fertigpackungen von einer Konservendose und einem Reisbeutel nur zur Hälfte gefüllt seien und im übrigen einen unnötigen Papierbecher als Meßbecher (für die Wasserzugabe) enthielten. Die "Piccolindt Apricot"-Schachteln se...See the full content of this document
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