Entscheidungstext nº 10Os69/84 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1984
Linked as:
Linked as:
Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juni 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner sowie Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Kajetan A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 14. Dezember 1983, GZ 11 b Vr 276/80-242, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob, und des Verteidigers Dr. Bruckner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
See the full content of this document
Extract
Entscheidungstext nº 10Os69/84 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1984
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Kajetan A mit Bezug auf den im ersten Rechtsgang gefällten (rechtskräftigen) Schuldspruch (ON. 190) - im zweiten Rechtszug abermals -schuldig erkannt, die ihm darnach zur Last fallenden Betrugstaten, die er in der Zeit vom 13.Juni 1978 bis gegen Mitte März 1980 in insgesamt zwölf Fällen dadurch verübt hatte, da...See the full content of this document
Sponsored links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.
Contents in vLex Southern African Development Community
Explore vLex
For Professionals
For Partners
Company