Entscheidungstext nº 9Os38/84 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1984
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann Karl A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 29. Dezember 1983, GZ 11 Vr 1245/83-101, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Boss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 9Os38/84 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1984
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde der am 26. Dezember 1960 geborene Maschinenführer Hermann Karl A des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach § 15, 142 Abs. 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 2. Dezember 1982in Neudörfl an der Leitha dadurch, daß er gegen den auf dem Betriebsgelände der B Ges.m.b.H. Wachdienst versehenden und die Schlüssel für die Betriebsräumlichkeiten verwahrenden (Portier) Walter C aus der Portierloge lockte, ihm mit einem Jagdmesser mit einer Klingenl...See the full content of this document
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