Entscheidungstext nº 10Os48/84 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1984

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini (Berichterstatter), Dr. Friedrich, Dr. Lachner sowie Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A ua wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Franz A, Anton B und Antonin C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Oktober 1983, GZ 5 b Vr 11.723/82-154, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser und der Verteidiger Dr. Berta Mühl (für A), Dr. Wolfgang Weber (für B), Dr. Margarethe Scheed-Wiesenwasser (für C), jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 10Os48/84 of Oberster Gerichtshof, June 05, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 20. September 1952 geborene beschäftigungslose Franz A, der am 29. Oktober 1950 geborene Schausteller Anton B sowie der am 8. Juni 1947 geborene beschäftigungslose Antonin C des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 (zweiter - richtig: vierter - Fall) StGB (A) und Antonin C überdies des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit a WaffenG (B) schuldig erkannt.

Laut Punkt A des Schuldspruchs liegt den Angeklagten zur Last, gewerbsmäßig in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) anderen in zahlreichen Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, ...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company