Entscheidungstext nº 13Os79/84 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Starlinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Erich A und andere wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG.

über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Erich A, Manuela B und Michael C sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 17.Februar 1984, GZ. 35 Vr 140/83-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 13Os79/84 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangenen Kraftfahrzeugmechaniker Erich A, die Studentin Manuela B und den Geschäftsführer Michael C des Verb...

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