Entscheidungstext nº 3Ob56/84 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1984
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SZ 57/99
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Entscheidungstext nº 3Ob56/84 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1984
Spruch
Der Verpflichtete kann Gewahrsame an den in seiner Eigentumswohnung befindlichen Sachen auch dann haben, wenn er diese Wohnung nicht bewohnt und dort nicht gemeldet istOGH 23. 5. 1984, 3 Ob 56/84 (LG Salzburg 33 R 563/83; BG Salzburg 30 Hc 701/83)Mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Salzburg vom 13. 7. 1983, 5 Cg 296/83, wurde zur Sicherung der Ansprüche der E-GesmbH und der Ingrid E wider Karin K auf Zahlung von 421 135.20 S und 509 493.70 S je samt Nebengebühren die Verwahrung eines zur Deckung der behaupteten Ansprüche hinreichenden Teiles der in der Karin K gehörenden "Wohnung Top. 12, Haus B 1 der Liegenschaft EZ 2350 KG M, F-Straße 35 in 5020 Salzburg", befindlichen beweglichen körperlichen Sachen, sofern sie nicht der Exekution entzogen sind, angeordnet und Karin K die Veräußerung und Verpfändung dieser Sachen verboten.Um den Vollzug dieser einstweiligen Verfügung wurde das Bezirksgericht Salzburg ersucht. Gleichzeitig wurde verfügt, daß die Verwahrung durch Übergabe der oben bezeichneten Gegenstände an einen vom Vollstrecker gegen nachträgliche ...See the full content of this document
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