Entscheidungstext nº 9Os16/84 of Oberster Gerichtshof, May 22, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter), Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen August A wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Oktober 1983, GZ 10 Vr 2848/77-115, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob, des Angeklagten August A und des Verteidigers Dr. Gatternig, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters der Finanzstrafbehörde zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os16/84 of Oberster Gerichtshof, May 22, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 22 (zweiundzwanzig) Millionen Schilling und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 (acht) Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

                      Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 53-jährige Kaufmann August A (im zweiten Rechtsgang neuerlich) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (A/) und nach § 33 Abs 2 lit....

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