Entscheidungstext nº 12Os9/84 of Oberster Gerichtshof, May 03, 1984
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Kießwetter, Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter) und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Josef A wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 2
StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. Oktober 1983, GZ 12 Vr 3692/82-44, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr. Helga Gaster zu Recht erkannt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 12Os9/84 of Oberster Gerichtshof, May 03, 1984
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Den Berufungen wird Folge gegeben und einerseits die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt, andererseits aber die Anwendung des § 43 Abs. 1 und 2 StGB aus dem angefochtenen Urteil ausgeschaltet.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 61-jährige Kaufmann und Berufsschullehrer i.R. Ing. Josef A der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 2 StGB und des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz 1./ am 21. August 1982 vorsätzlich an einer eigenen Sache, nämlich am Dachboden seines Hauses Karlauplatz Nr. 7, durch eine elektrisch gesteuerte Zündanlage eine Feuersbrunst verursacht und dadurch sowohl eine Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) der Helene B als auch für das Eigentum des Ing. Bruno (Peter) C in großem Ausmaß herbeigeführt, und 2./ nach dem 21. August 1982 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Repräsentanten der D E F AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Erstattung einer Brandschadensversicherungsmeldung hinsichtlich des zu 1./ beschriebenen Brandes, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung der Schadenssumme, zu verleiten versucht, die die genannte Versicherungsgesellschaft am Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Betrag (geschätzter Schaden 185.500,89 S zusätzlich 5.000 S aus der Haushaltsversicherung) schädigen sollte. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen faßte der Angeklagte nach erfolglosen Versuchen, sein Haus in Graz, Karlauplatz Nr. 7, zu verkaufen, den Entschluß, dieses durch Brandstiftung zu vernichten, um sodann der D E F AG die Versicherungssummen aus Feuer- und Hausratsversicherung herauszulocken und dadurch seine prekäre finanzielle Situation zu verbessern. Um den Verdacht der Täterschaft von sich abzulenken, errichtete er am 21. August 1982 auf dem Dachboden des bezeichneten Hauses, der vom Dachboden des dem Ing. C gehörenden Nachbarhauses Triesterstraße Nr. 3 nicht getrennt war, eine Zündfalle, wobei er eine 24 Stunden-Zeitschaltuhr der Marke 'Grässlin' aus seinem Geschäft in der Kadettengasse Nr. 5 benützte, die über e...See the full content of this document
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