Entscheidungstext nº 10Os49/84 of Oberster Gerichtshof, April 17, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner sowie Hon.Prof.Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerd A und andere wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG und § 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Margaretha B sowie die Berufung des Angeklagten Gerd A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom  28. Oktober 1983, GZ 6 e Vr 9.074/83-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, der Angeklagten Margaretha B und der Verteidiger Mag.DDr. Hopmeier sowie Dr. Günther, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Gerd A, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os49/84 of Oberster Gerichtshof, April 17, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Gerd A und Margaretha B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Margaretha B (zu A.3. a und b) des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG i.V.m. § 15 StGB, zum Teil als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach (A. 3.) liegt ihr zur Last, in Wien (a) im August 1983 durch die Bereitstellung von 44.500 S  zum Zweck des Ankaufs von Heroin zu jener Straftat (A.2.) beigetragen zu haben, m...

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