Entscheidungstext nº 11Os205/83 of Oberster Gerichtshof, April 11, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.April 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta (Berichterstatter), Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters  Dr. Wrabetz als Schriftführers in der Strafsache gegen  August Johann A wegen des Vergehens nach dem § 1  Abs. 1 lit. a (lit. b) und c PornG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 22.September 1983, GZ 4 Vr 3.826/82-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters  des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Gehart, und  des Verteidigers Dr. Johannes Schmidt, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os205/83 of Oberster Gerichtshof, April 11, 1984

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch bezüglich des Buches 'Die Geschichte der O' und im diesbezüglichen Einziehungsausspruch sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das  Erstgericht zurückverwiesen wird.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.November 1949 geborene Geschäftsführer August Johann A des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. a (der Sache nach auch lit. b) und c PornG schuldig erkannt. Ihm wird angelastet, in Graz 84 (verschiedene) im Urteilsspruch näher be...

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