Entscheidungstext nº 1Ob6/84 of Oberster Gerichtshof, April 04, 1984

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SZ 57/71

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Entscheidungstext nº 1Ob6/84 of Oberster Gerichtshof, April 04, 1984

Spruch

Hatte der Bestandgeber dem Bestandnehmer gestattet, eine in Bestand gegebene geringwertige Bodenfläche in eine Fischzuchtanlage umzugestalten, und war er, was im Zweifel anzunehmen ist, mit der Belassung der Anlage nach Beendigung des Bestandverhältnisses einverstanden, so ist mangels anderer Vereinbarung der ihm zugekommene, dem ehemaligen Bestandnehmer zu ersetzende Vorteil (§§ 1097, 1037 ABGB) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berechnen

OGH 4. 4. 1984, 1 Ob 6/84 (KG Wiener Neustadt R 320/83; BG Neunkirchen C 142/82)

Mit Vertrag vom 7. 1. 1970 verpachtete die Beklagte dem Kläger das zur EZ 158 Nö. Landtafel gehörige Grundstück 31 Wiese im Ausmaß von 0.9 ha zum Zwecke des Betriebes einer Fischzucht. Die Beklagte genehmigte darin alle Veränderungen des Pachtgrundstückes, wie sie zur Errichtung einer Fischzucht notwendig sind, sofern die wasser- ...

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