Entscheidungstext nº 13Os29/84 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.März 1984 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführers in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengerichts vom 8.November 1983, GZ 27 Vr 2006/83-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Semotan und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os29/84 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 27.Februar 1967 geborene, mithin noch jugendliche Hilfsarbeiter Rudolf A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (von Ende Mai bis 9.Juni 1983) versucht, absichtlich dem Staat in seinem Recht, nicht zum Verkehr zugelassene und die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllende Fahrzeuge vom öffentlichen Verkehr auszuschließen, ...

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