Entscheidungstext nº 5Ob533/84 of Oberster Gerichtshof, March 20, 1984

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Entscheidungstext nº 5Ob533/84 of Oberster Gerichtshof, March 20, 1984

Spruch

Der Veranstalter von Kampfspielen (hier Eishockey) hat bei den zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen von der jeweils aktuellen Spieltechnik auszugehen.

OGH 20. 3. 1984, 5 Ob 533/84 (OLG Graz 5 R 113/83; KG Leoben 7 Cg 169/81)

Der Kläger besuchte am 2. 11. 1980 als zahlender Zuschauer in der Sportstätte der Beklagten im Stadion K ein Meisterschaftsspiel zwischen den Eishockeymannschaften der Beklagten und des Sportvereins F. Dabei wurde er von dem in die Zuschauerränge fliegenden Puck am Mund getroffen und verletzt. Er verlor einen Schneidezahn. Die Lücke mußte durch eine dreiteilige Brücke saniert werden. Der Kläger begehrt min. den Ersatz der Zahnbehandlungskosten von 19 656 S, die Zahlung eines Schmerzengeldes von 20 000 S und - unter Hinweis auf immer wieder erforderliche Erneuerungen der Zahnbrücke - die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden. Der Puck sei während des Spieles wiederholt in den Zuschauerraum gelangt, die Beklag...

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