Entscheidungstext nº 9Os171/83 of Oberster Gerichtshof, March 13, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1984 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ferzan Ali A u.a. wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1

SuchtgiftG., § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Ferzan Ali A, Hüsrev B, Ahmet Bahtiyar C und Osman D gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 20.Juni 1983, GZ 12 b Vr 1366/82-144, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Klingsbigl, Dr. Breuer, Dr. Faulhaber und Dr. Grois sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os171/83 of Oberster Gerichtshof, March 13, 1984

Spruch

I) Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ferzan Ali A,

Hüsrev B, Ahmet Bahtiyar C  und Osman D werden verworfen. II) Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3

StPO in der Sache selbst erkannt:

Die Angeklagten Ferzan Ali A, Hüsrev B, Ahmet Bahtiyar C und Osman D

sind (neben dem Verbrechen nach §§ 12 Abs 1 SuchtgiftG., 15 StGB ferner) schuldig, sie haben am 5.Juli 1982 in Spielfeld und am 6.Juli 1982 in Bad Vöslau eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 13.059 Gramm Heroin unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen.

Sie haben hiedurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG. begangen und werden hiefür gemäß §§ 22 Abs 1, 35 Abs 4 FinStrG. zu Geldstrafen, und zwar  Ferzan Ali A in der Höhe von 3,5 (dreieinhalb) Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 9

(neun) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, Hüsrev B in der Höhe von 4 (vier) Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 10 (zehn) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe,  Ahmet Bahtiyar C in der Höhe von 2 (zwei) Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 5 (fünf) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe und Osman D in der Höhe von 2 (zwei) Mio S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 5 (fünf) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

III) Den Berufungen der genannten Angeklagten wird nicht Folge gegeben.

IV) Gemäß § 390 a StPO fallen ihnen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 23.Oktober 1955 geborene Ferzan Ali A, der am 15.Jänner 1950 geborene Hüsrev B, der am 25. September 1952 geborene Ahmet Bahtiyar C und der am 18.August 1954 geborene Osman D des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 SuchtgiftG., 15 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie im einverständlichen Zusammenwirken (vorsätzlich) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundh...

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