Entscheidungstext nº 2Ob510/84 of Oberster Gerichtshof, February 29, 1984

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SZ 57/44

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Entscheidungstext nº 2Ob510/84 of Oberster Gerichtshof, February 29, 1984

Spruch

Wurde die exekutive Veräußerung einer Sache rechtskräftig aufgehoben, ist der Ersteher zu ihrer Rückstellung gegen Ausfolgung des von ihm erlegten Betrages verpflichtet. Ist er unredlich, hat er, wenn er die Sache verbrauchte oder veräußerte, jedenfalls ihren gemeinen Wert (Ankaufwert einschließlich Umsatzsteuer) zu ersetzen

OGH 29. 2. 1984, 2 Ob 510/84 (OLG Linz 1 R 173/83; LG Salzburg 13 Cg 342/82)

In dem gegen die Klägerin als Verpflichtete beim Bezirksgericht Schladming geführten ...

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