Entscheidungstext nº 1Ob769/83 of Oberster Gerichtshof, January 25, 1984

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SZ 57/18

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Entscheidungstext nº 1Ob769/83 of Oberster Gerichtshof, January 25, 1984

Spruch

Für Vermessungsarbeiten für ein Bauvorhaben auf Grund vorhandener Pläne hat der Besteller dem Unternehmer ungeachtet dessen Warnpflicht, deren Nichterfüllung ein Mitverschulden darstellt, taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; bei deren Herstellung ist der Architekt Erfüllungsgehilfe des Bestellers, der für dessen Verschulden einzustehen hat

OGH 25. 1. 1984, 1 Ob 769/83 (OLG Innsbruck 6 R 104/83; LG Innsbruck 10 Cg 692/81)

Die klagende Partei begehrt die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz ihres insgesamt mit 179 468.71 S bezifferten Schadens. Sie habe den Beklagten mit der Vermessung des von ihr in K errichteten Hochbaus beauftragt. Kurz vor Fertigstellung des Rohbaus habe sich herausgestellt, daß der Abstand zu dem an der Nordseite angrenzenden Grundstück der Herta K zu gering gewesen sei. Der Beklagte habe einen auskragenden Gebäudeteil unberücksichtigt gelassen. Um Herta K zum Verzicht auf ihre nachbarrechtlichen Ansprüche zu bewegen, habe die kl...

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