Entscheidungstext nº 4Ob301/84 of Oberster Gerichtshof, January 24, 1984

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SZ 57/15

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Entscheidungstext nº 4Ob301/84 of Oberster Gerichtshof, January 24, 1984

Spruch

Geringfügige Änderungen an Konfektionskleidung sind als handelsübliche Nebenleistung iS des § 2 Abs. 1 lit. d ZugG vom allgemeinen Zugabenverbot ausgenommen

OGH 24. 1. 1984, 4 Ob 301/84 (OLG Linz 3a R 185/83; LG Linz 10 Cg 240/83)

Der Beklagte betreibt in Linz ein Herren- und Damenkonfektionsgeschäft; er bezeichnet die von ihm vertriebene Kleidung als "Diplomat-Kleidung". Eine im Frühjahr 1983 im Raum Linz verbreitete Werbeflugschrift des Beklagten enthält (ua.) die Ankündigung: "Änderungen kostenlos!"

Das klagende Landesgremium des Textilhandels für OÖ in der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für OÖ sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Zugabenverbot. Es beantragt, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches ...

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