Entscheidungstext nº 13Os215/83 of Oberster Gerichtshof, January 12, 1984

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Spies als Schriftführers in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 f. StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 18.August 1983, GZ 3 e Vr 6683/83-27, den Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 13Os215/83 of Oberster Gerichtshof, January 12, 1984

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den Tischlergesellen Friedrich A des Verbrechens des schwer...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company