Entscheidungstext nº 12Os163/83 of Oberster Gerichtshof, January 12, 1984

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Geczi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. August 1983, GZ 6 b Vr 5940/83-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Smetana und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os163/83 of Oberster Gerichtshof, January 12, 1984

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im von Punkt A des Urteilssatzes erfaßten Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, wie auch im Ausspruch über den Verfall gemäß § 12 Abs. 3 SuchtgiftG und die (Verfallsersatz-) Geldstrafe gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG unberührt bleibt -  in den Schuldsprüchen wegen der Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG und § 165 StGB (Punkte B und C) sowie demgemäß im übrigen Strafausspruch (Verhängung einer Freiheit...

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