Entscheidungstext nº 13Os204/83 of Oberster Gerichtshof, December 29, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Spies als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 6.Oktober 1983, GZ. 1 a Vr 1794/82-107, den Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 13Os204/83 of Oberster Gerichtshof, December 29, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Akt wird zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Karl A des Verbrechens des teils vollendeten, ...

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