Entscheidungstext nº 13Os139/83 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1983 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Puschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag.jur. Gustav A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20.April 1983, GZ. 5 d Vr 5047/81-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Barki und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Bassler, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os139/83 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 6 (sechs) Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Juli 1926 geborene frühere Dekanatsdirektor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, Mag. Gustav A, im zweiten Rechtsgang neuerlich des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und in Verbindung mit dem aus dem ersten Rechtsgang unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB.

(13 Os 130/82-14) unter Anwendung des § 28 StGB. nach § 302 Abs. 1 StGB.

- erneut - zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Schuldspruch (II. 1, 2 und 3) liegt ihm zur Last, in Wien in seiner Eigenschaft als Dekanatsdirektor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf Ausschluß seiner Person vom Doktoratsstudium zu schädigen und die durch den 'Beschluß' (richtig: Bescheid) vom 11.Juli 1974 gesetzte staatliche Maßnah...

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