Entscheidungstext nº 10Os154/83 of Oberster Gerichtshof, December 12, 1983

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsache gegen Riza A und andere wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ (12,) 15, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Elvan A, soweit sie auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützt ist, und über die Berufungen dieses Angeklagten sowie der Angeklagten Eva B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 14. Jänner 1983, GZ 13 Vr 1212/80-289, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Harramach und Dr. Zitta sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob - zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os154/83 of Oberster Gerichtshof, December 12, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Elvan A, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen wurde, wird verworfen.

Den Berufungen dieses Angeklagten sowie der Angeklagten Eva B wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den genannten Angeklagten auch die Kosten des - sie betreffenden - (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Eva B sowie jene des Angeklagten Elvan A, soweit sie auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützt war, gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem ...

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