Entscheidungstext nº 10Os166/83 of Oberster Gerichtshof, November 29, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsache gegen Pier Domenico A und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148 (zweiter Fall) StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Brigit Elisabeth B und die Berufung des Privatbeteiligten, Bankhaus C & Comp. Ltd.

Bankkommanditgesellschaft, gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Mai 1983, GZ. 2 e Vr 13.251/82-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung 1) zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os166/83 of Oberster Gerichtshof, November 29, 1983

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Brigit Elisabeth B wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in Ansehung dieser Angeklagten sowie gemäß § 290 Abs. 1 StPO. auch bezüglich des Angeklagten Francesco D im Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns und demzufolge in der rechtlichen Beurteilung ihrer Taten nach § 148 StGB., ferner in den diese Angeklagten betreffenden ...

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