Entscheidungstext nº 12Os139/83 of Oberster Gerichtshof, November 17, 1983

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Der Oberste Gerichshof hat am 17. November 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ramschak - Heschgl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bruno A, Otto B und einer anderen Angeklagten wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Bruno A und Otto B gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 23. Juni 1983, GZ 11 Vr 2532/82-60, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Schütz und Dr. Ertel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os139/83 of Oberster Gerichtshof, November 17, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Bruno A wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Otto B teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 10 (zehn) Monate und 15

(fünfzehn) Tage herabgesetzt; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben der weiteren Angeklagten Brigitte DI C) der am 7. Dezember 1964 geborene Bruno A und der am 25. Juli 1962 geborene Otto D I./des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und II./ des Vergehens der dau...

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