Entscheidungstext nº 11Os98/83 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Borotschnik als Schriftführer in der Strafsache gegen Ludwig A und Walter B wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21.März 1983, GZ 29 Vr 4.403/80- 167, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Plattner und Dr. Mildner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Kodek zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os98/83 of Oberster Gerichtshof, November 09, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden, teilweise abweichend von der Anklage, der am 30.April 1947 geborene Kraftfahrer Ludwig A - neben anderen Straftaten, und zwar dem Vergehen der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB und dem Vergehen nach dem § 114 Abs. 1 und 2 ASVG - und der am 7.Jänner 1932 geborene Walter B zu A I bzw. B I des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2

zweiter Fall StGB (A als Bestimmungstäter nach dem § 12 StGB), B überdies zu B II des Vergehens der versuchten Vollstreckungsvereitelung nach den §§ 15, 162 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil in der Zeit vom 15.Juni 1979 bis 30.Juni 1980 in Stans Ludwig A als geschäftsführender Gesellschafter der Firmen A C Ges.m.b.H. & Co. KG, A D Ges.m.b.H. und E Ges.m.b.H. den Walter B durch Aufforderung, durch die Zusage späterer Abdeckung und durch die Äußerung, daß er Geld brauche, weil ansonsten sein Betrieb stillstehen würde, was zur Folge hätte, daß es dann auch für die Forderungen der X und für B selbst schlecht aussehen würde, zu der (nachstehend bezeichneten) strafbaren Handlung laut B I des Schuldspruchs bestimmte (A I des Urteilssa...

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