Entscheidungstext nº 9Os137/83 of Oberster Gerichtshof, November 08, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1983

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sieglinde A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht St. Pölten vom 30.Juni 1983, GZ 24 Vr 1417/82-61, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach in Anwesenheit der verhafteten Angeklagten durchgeführter öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Obendorfer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os137/83 of Oberster Gerichtshof, November 08, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird jedoch gemäß §§ 290 Abs 1, 344 StPO. das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß auch die Vorhaft vom 21.Oktober 1982, 22.00 Uhr, bis 22. Oktober 1982, 23.45 Uhr, gemäß § 38 StGB. auf die Strafe angerechnet wird.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Ur...

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