Entscheidungstext nº 11Os114/83 of Oberster Gerichtshof, October 19, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Borotschnik als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter Anton Maria A wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengerichtes vom 25.April 1983, GZ. 12 a Vr 82/81-54, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wilfried Ludwig Weh und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os114/83 of Oberster Gerichtshof, October 19, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.September 1947 geborene Vertreter Peter Anton Maria A des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt, weil er am 7.Oktober 1980 in Bregenz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, versucht hatte, Angestellte der C, Versicherungs-AG. Wien, durch Erstattung einer Schadensmeldung, worin er angab, am 1. Oktober 1980

gegen 21,10 Uhr als Lenker seines PKW. Marke Citroen CX 2000, Kennzeichen V 244, auf der Straße zwischen Lingenau und Egg-Großdorf in einer Rechtskurve infolge überhöhter Geschwindigkeit über den linken Fahrbahnrand geraten und über die Böschung abgestürzt zu sein, wogegen er in Wirklichkeit zuvor aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und das Fahrzeug in den Abgrund gestoßen hatte, sohin durch Täuschung über Tatsachen, nämlich übe...

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