Entscheidungstext nº 10Os129/83 of Oberster Gerichtshof, October 18, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A und Annemarie B wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die von beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. März 1983, GZ. 29 Vr 4516/80-50, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, nach Verlesung der Rechtsmittelschrift der Angeklagten B, für die kein Verteidiger erschienen war, nach Anhörung der Ausführungen der Verteidigerin des Angeklagten A, Rechtsanwalt Dr. Mirecky sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os129/83 of Oberster Gerichtshof, October 18, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 12. November 1939 geborene und zuletzt beschäftigungslos gewesene Spengler Josef A und dessen Lebensgefährtin, die am 17. April 1947 geborene Verkäuferin Annemarie B des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, am 31. August 1979 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der C Innsbruck (reg.Gen.mbH...

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