Entscheidungstext nº 13Os90/83 of Oberster Gerichtshof, October 13, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober 1983

unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kirchbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Guido A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128

Abs 1 Z 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengerichts vom 10.März 1983, GZ 27 Vr 4068/82-8, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalwalts Dr. Stöger, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hoffmann zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os90/83 of Oberster Gerichtshof, October 13, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird jedoch das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen Diebstahls eines Teilbetrags von 5.000 S (teilweise 1), ferner im Ausspruch, daß der Diebstahl teilweise durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich einer verschlossenen Geldbüchse, begangen wurde, ferner in der rechtlichen Beurteilung des Diebstahls als 'Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nac...

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