Entscheidungstext nº 9Os62/83 of Oberster Gerichtshof, October 04, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kirchbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Jänner 1983, GZ 11 b Vr 335/82-20, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.

Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Winischhofer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os62/83 of Oberster Gerichtshof, October 04, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17. Juli 1950 geborene Weinhändler Johann A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 (2. Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 2. Juli 1980 bis 23. Jänner 1981 in Niederrußbach mit Bereicherungsvorsatz und - wie zwar nicht dem Urteilsspruch, wohl aber den Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen ist (S 147 unten/ II; vgl 11 Os 4/82; 10 Os 17/83) - in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter Benützung falscher und verfälschter Urkunden, nämlich veränderter Ursprungszeugnisse der Handelskammer für Niederösterreich mit nachgemachten Zollbestätigungen, in 23 Fällen Weingroßhändler durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Beschaffenheit des gelieferten Weines, zur Zahlung von insgesamt 2,579.200 S (im Urteil irrig: 2,579.000 S) verleitet,...

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