Entscheidungstext nº 10Os107/83 of Oberster Gerichtshof, October 04, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.

Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführerin in der Strafsache gegen David(e) Raimondo A wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. März 1983, GZ 20 d Vr 13.187/81-119, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Albrecht sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os107/83 of Oberster Gerichtshof, October 04, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Jahre herabgesetzt wird. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Juli 1952 geborene David (auch: Davide) Raimondo A, ein freischaffender Künstler italienischer Staatsangehörigkeit, der bereits seit dem Jahre 1960 in Österreich lebt, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffenG schuldig erkannt, weil er in Wien I. am 2. Dezember 1981 Christiane B dadurch, d...

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