Entscheidungstext nº 13Os120/83 of Oberster Gerichtshof, September 22, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kirchbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Michael A und Christian B wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Christian B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 19.Mai 1983, GZ 1 b Vr 187/83-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schuppich und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os120/83 of Oberster Gerichtshof, September 22, 1983

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Christian B betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3

StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Christian B wird gemäß §§ 28, 127 Abs 2 StGB

sowie in Anwendung des § 11 Z 1 JGG. zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird diese Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

I...

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