Entscheidungstext nº 10Os118/83 of Oberster Gerichtshof, September 20, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1983

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilhelm Karl A wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1

zweiter Fall StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. November 1982, GZ. 3 c Vr 5130/82-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Mühl und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler - zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os118/83 of Oberster Gerichtshof, September 20, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.Juni 1939 geborene Wilhelm Karl A des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB. schuldig erkannt, weil er zwischen dem 6. und 8. Oktober 1981 in Wien Michael B dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, daß er ihn des He...

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