Entscheidungstext nº 1Ob658/83 of Oberster Gerichtshof, August 31, 1983

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Entscheidungstext nº 1Ob658/83 of Oberster Gerichtshof, August 31, 1983

Spruch

Bei rechtswidriger Gefährdung des wirtschaftlichen Rufs steht dem Betroffenen bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch zu. Hatte der Empfänger an einer nicht öffentlich vorgebrachten erwerbsschädigenden Mitteilung ein wesentliches Interesse, steht dem Betroffenen gegen den Mitteilenden ein Unterlassungsanspruch jedoch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte.

OGH 31. 8. 1983, 1 Ob 658/83 (OLG Linz 4 R 176/82; LG Linz 8 Cg 29/80)

Der Kläger ist Lokomotivführer bei den Österreichischen Bundesbahnen. Ihm ist bereits dreimal die Lenkerberechtigung wegen Fahrens im alkoholisierten Zustand entzogen worden, zuletzt mit Beschluß der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. 7. 1974, Po 44/67/Fe-1973, auf die Dauer von 24 Monaten ab 18. 4. 1973. Der Kläger und seine Gattin sind Miteigentümer des Hauses L, H-Weg 3; der Beklagte war bis Dezember 1980 Mieter einer Wohnung in diesem Haus. Seit 1978 bestehen zwischen den Streitteilen Differenzen. Der Beklagte leitete gegen den Kläger ein Besitzstörungsverfahren ein, zeigte ihn wegen Tierquälerei und wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein bei der Verwaltungsbehörde an und erstattete gegen ihn Anzeigen wegen Körperverletzung un...

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