Entscheidungstext nº 13Os83/83 of Oberster Gerichtshof, July 07, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juli 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kalivoda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A u.a. wegen des Vergehens des Quälens eines Gefangenen nach § 312 Abs 1 StGB über die von den Angeklagten Herbert A, Engelbert B und Franz C gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 2. Dezember 1982, GZ 18 Vr 3383/81-22, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Felzmann, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Zitta und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Bassler, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os83/83 of Oberster Gerichtshof, July 07, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 9. April 1943 geborene Herbert A, der am 8. Mai 1943 geborene Engelbert B und der am 18. November 1937 geborene Franz C wurden des Vergehens des Quälens eines Gefangenen nach § 312 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in der Nacht vom 14. August zum 15. August 1981 (im Urteilsspruch irrig: 1982) als diensthabende Justizwachebeamte des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Salzburg den Untersuchungshäftling Brahim D, nachdem dieser einen Selbstmordversuch unternommen hatte, mit Schlägen und Tritten mißhandelt, ihn anschliessend ca. zwei Stunden lang im unbekleideten Zustand und ohne Beistellung einer Decke und einer Urinflasche in das Gitterbett gesperrt und ihm hiedurch körperliche und seelische Qualen zugefügt.

Die Angeklagten erheben gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte...

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