Entscheidungstext nº 7Ob825/82 of Oberster Gerichtshof, July 07, 1983

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Entscheidungstext nº 7Ob825/82 of Oberster Gerichtshof, July 07, 1983

Spruch

Die Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen, wonach zur Abgabe von Willenserklärungen jeder einzelne Kreditnehmer mit Wirkung für sämtliche anderen ermächtigt ist, deckt nicht Erweiterungen oder Überziehungen des Kreditrahmens

Die Bank haftet für Schäden, die einem von mehreren Kreditnehmern durch Lastenfreistellung einer mithaftenden Liegenschaft ohne seine Zustimmung entstehen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen in der jeweils geltenden Fassung sind, da sie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht werden, als gerichtsbekannt anzusehen

OGH 7. 7. 1983, 7 Ob 825/82 (OLG Innsbruck 1 R 262/82; LG Feldkirch 2 Cg 145/82)

Die Klägerin, die im März 1978 und im April 1980 Kredite der beklagten Bank durch Hypotheken besichert hatte, begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückerstattung einer am 31. 12. 1981 von der V Gemeinnützigen Wohnungsbau- und SiedlungsgesmbH (im folgenden kurz: V) für sie zur Erwirkung der Löschung des Pfandrechtes geleisteten Zahlung v...

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