Entscheidungstext nº 11Os51/83 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführers in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Heinz A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 14. Jänner 1983, GZ 3 b Vr 9.705/79-81, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Riedl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os51/83 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. April 1930 geborene frühere Instituts- und Gruppenleiter der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal (im folgenden kurz B) Dipl.Ing. Heinz A im zweiten Rechtsgang (neuerlich) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 (und 313) StGB schuldig erkannt. Ihm wird angelastet, in den Jahren 1975 bis 1979 in Wien (als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich und andere durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der B durch Vorlage von Rechnungen über Privateinkäufe (Einkäufe von Elektrowaren, Spielwaren, Fotoartikeln, Treibstoff und Heizöl, Müllsäcken und Alufolien, Gästezimmerausstattungen, Bürobedarf, Lebensmitteln, Reinigungsmaterial, Apothekerwaren, Bastlerbedarf, sowie Rauch- und Tabakwaren) und von Rechnungen über Dienstleistungen (Taxifahrten und Gästebewirtungen in Restaurants) unter gleichzeitiger Bestätigung, es habe sich um Einkäufe und Dienstleistungen im Rahmen des Amtsbetriebes gehandelt, demnach durch Täuschung über Tatsachen, z...

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