Entscheidungstext nº 11Os66/83 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Oberten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz Josef A und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1  Z. 4, 130 StGB über die von den Angeklagten Franz Josef A, Franz B und Kurt C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 22. Februar 1983, GZ. 5 b Vr 12.942/82-40, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Knaipp, Dr. Kluger und Dr. König und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os66/83 of Oberster Gerichtshof, June 08, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Josef A wird verworfen.

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Franz B und Kurt C wird teilweise Folge gegeben, das im übrigen unberührt bleibende angefochtene Urteil - gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO auch in Ansehung des Angeklagten Franz Josef A - in seinem Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Begehung der (Diebstahls-) Tat und in der rechtlichen Unterstellung des Diebstahls unter den § 130 StGB, sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Für das ihnen weiterhin zur Last fallende Vergehen des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128

Abs. 1 Z. 4 StGB werden die Angeklagten gemäß dem § 128 Abs. 1 StGB zu folgenden ...

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