Entscheidungstext nº 10Os44/83 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kalivoda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ilse A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 15 StGB. und eines anderen Deliktes über die von den Angeklagten Brigitte B und Heinz C erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie von den Angeklagten Helmut und Walter D erhobenen Berufungen gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengerichtes vom 28.Oktober 1982, GZ. 12 a Vr 355/80-172, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Brustbauer, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Ehrenhofer, Dr. Breuer und Dr. Aigner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os44/83 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Brigitte B und Heinz C werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Brigitte B und Walter D wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird den Berufungen der Angeklagten Helmut D und Heinz C teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafen bei Helmut D auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre und bei Heinz C auf 2 (zwei) Jahre und 7 (sieben) Monate als Zusatzstrafe herabgesetzt werden.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Helmut D und Heinz C nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem (auch einen Teilfreispruch umfassenden) angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Ilse A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147

Abs. 3 StGB., Brigitte B des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB. als Beteiligte nach dem dritten Fall des § 12 StGB., Helmut D des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. als Beteiligter nach dem zweiten Fall des § 12 StGB., Heinz (Heinrich) C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB., teils als Alleintäter (im Urteil...

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