Entscheidungstext nº 10Os36/83 of Oberster Gerichtshof, May 18, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann A und Renate A wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 und 2; 15 StGB.

und anderer Delikte über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27.April 1981, GZ. 23 Vr 972/80-133, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer, der Ausführungen der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Margula und Rechtsanwalt Dr. Schima und des Vertreters der Generalprokuratur, Ersten Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os36/83 of Oberster Gerichtshof, May 18, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten wird hingegen Folge gegeben und die verhängten Freiheitsstrafen bei Hermann A auf 10 (zehn) Monate und bei Renate A auf 7 (sieben) Monate herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung der Angeklagten Renate A nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 22.April 1959 geborene Hermann A und seine am 7.September 1944 geborene (nunmehrige) Ehefrau Renate wurden mit dem - nur in diesem Teil mit Nichti...

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