Entscheidungstext nº 11Os35/83 of Oberster Gerichtshof, May 04, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr.Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 130 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB über die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 28. Oktober 1982, GZ 11 b Vr 840/81-43, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Datzik, des Vertreters der Privatbeteiligten Dr. Theiner (für Fa Franz B & Co Gesellschaft mbH) und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os35/83 of Oberster Gerichtshof, May 04, 1983

Spruch

Der Berufung des Angeklagten wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß 1. die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird und 2. die Aussprüche über die Zuerkennung eines Entschä...

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