Entscheidungstext nº 9Os17/83 of Oberster Gerichtshof, April 12, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 13. Oktober 1982, GZ 16 Vr 471/82-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gabor und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 9Os17/83 of Oberster Gerichtshof, April 12, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Jänner 1940 geborene beschäftigungslose Peter A des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach d...

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