Entscheidungstext nº 13Os45/83 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführers in der Strafsache gegen Manfred A und Helmut B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred A sowie über die Berufung des Angeklagten Helmut B gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 28. September 1982, GZ. 2 a Vr 12399/81-66, den Beschluß gefaßt:

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Entscheidungstext nº 13Os45/83 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den am 1.Februar 1960

geborenen Manfred A und den am 22.August 1958

geborenen Helmut B, die zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen waren, des Verbrechens des teils vollendeten, tei...

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