Entscheidungstext nº 13Os10/83 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1983 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jackwerth als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl-Heinz A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 22.Oktober 1982, GZ. 7 Vr 775/82- 21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des die Verlesung der schriftlichen Rechtsmittelausführungen des Angeklagten einschließenden Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os10/83 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 20.Feber 1953 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Karl-Heinz A wurde des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB.

(1) sowie der Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. (2) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. (3) schuldig erkannt. Darnac...

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