Entscheidungstext nº 13Os6/83 of Oberster Gerichtshof, February 24, 1983

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Februar 1983

unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführers in der Strafsache gegen Roman A wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 5. August 1982, GZ. 2 a Vr 7577/82-40, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schuster und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os6/83 of Oberster Gerichtshof, February 24, 1983

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Nach § 290 Abs 1 StPO wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft wie folgt ergänzt:

Gemäß § 38 Abs 1 Z. 2 StGB wird dem Angeklagten auch die Vorhaft vom 25.März 1982, 17,45 Uhr, bis 29.März 1982...

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